Ein Straftatbestand, der keinerlei legitimem Schutzzweck folgt, wäre ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff und damit nach deutschem Recht verfassungswidrig und nichtig.
Nach klassischem Verständnis ist ein Grundrechtseingriff dadurch charakterisiert, dass ein Hoheitsträger ein Recht final, unmittelbar, rechtsförmig und mit Zwangswirkung beeinträchtigt.
Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist ein Grundrechtseingriff nur rechtmäßig, wenn er einen legitimen Zweck verfolgt, sich zu dessen Förderung eignet und hierzu erforderlich sowie angemessen ist.