Bei deutschen Staatsangehörigen ergeben sich keine Besonderheiten, mit Ausnahme des Grundrechts auf Asyl können sie sich grundsätzlich auf alle Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte berufen.
Die allgemeinen Gesetze müssten vielmehr in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und interpretiert werden.
Ein Eingriff ist eine rechtfertigungsbedürftige Auswirkung einer staatlichen Maßnahme auf das Schutzgut eines Grundrechts und ist damit die zweite Stufe einer Grundrechtsprüfung.
Bloß mittelbar-faktische Einwirkungen wären demnach nicht erfasst: Ihnen könnte, trotz Eröffnung des Schutzbereichs eines Grundrechts, dieses nicht entgegengehalten werden.
Das Rechtssubjekt, das grundrechtsfähig ist, oder speziell das Rechtssubjekt, das Träger eines bestimmten Grundrechts ist, wird als Grundrechtsträger bezeichnet.
In diesem Grundsatzurteil erarbeitete das Bundesverfassungsgericht einige grundlegende Richtlinien zur Auslegung des Artikel 8 und beurteilte das Verhältnis des Grundrechts zum Versammlungsgesetz.