Der Bauhandwerker muss allerdings aktiv werden und in der Regel bei Gericht einen vorläufigen Grundbucheintrag des Pfandrechts erwirken, da das kaum ein Grundeigentümer freiwillig zulassen wird.
Typische Aktivitäten wie Besichtigung, neutrale Verkehrswertabschätzung und Lagebeurteilung sowie Einsicht in die Grundbucheinträge unterbleiben, ebenso wie das Einholen von Zweitmeinungen und eigene Abklärungen zu den langfristigen finanziellen Belastungen.
Die Waldbesitzer stellen die Flächen für die Nutzung als Bestattungsfläche zur Verfügung, beantragen die Grundbucheinträge für die Grabbäume und sind für die Bereitstellung von Parkplätzen zuständig.
Ein Abweichen von der Höfeordnung ist heute problemlos möglich, es erfordert aber, dass der entsprechende Grundbucheintrag vor dem Eintritt des Erbfalls vom Eigentümer zur Löschung gebracht wird.