Die Gründe für die starke Ab- und Auswanderung liegen gleichermaßen in der Armut der Landgemeinde als auch in den Gleichstellungsgesetzen, die Juden volle Bürgerrechte mit Freizügigkeit einräumten.
Werden Teilzeitangestellte in einem Betrieb systematisch mit schlechteren Arbeitsbedingungen als Vollzeitangestellte beschäftigt, liegt eine indirekte Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz vor, weil die grosse Mehrheit der Teilzeitarbeitenden Frauen sind.
Artikel 4 des Gleichstellungsgesetzes umschreibt den Sachverhalt, Artikel 5 definiert die Rechtsansprüche und Artikel 10 den Kündigungsschutz während des Beschwerdeverfahrens.
Nach dem Gleichstellungsgesetz von 1828 besuchten 13 jüdische Kinder zeitweilig die evangelische Schule, doch schon 1833 wurden die meisten jüdischen Kinder von einem Privatlehrer unterrichtet.