Artikel 4 des Gleichstellungsgesetzes umschreibt den Sachverhalt, Artikel 5 definiert die Rechtsansprüche und Artikel 10 den Kündigungsschutz während des Beschwerdeverfahrens.
Werden Teilzeitangestellte in einem Betrieb systematisch mit schlechteren Arbeitsbedingungen als Vollzeitangestellte beschäftigt, liegt eine indirekte Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz vor, weil die grosse Mehrheit der Teilzeitarbeitenden Frauen sind.
Die Gründe für die starke Ab- und Auswanderung liegen gleichermaßen in der Armut der Landgemeinde als auch in den Gleichstellungsgesetzen, die Juden volle Bürgerrechte mit Freizügigkeit einräumten.