Danach wird ein Gewerbetreibender, der mit seiner Firma ins Handelsregister eingetragen ist, als Kaufmann behandelt, auch wenn er kein Handelsgewerbe betreibt.
Die Begründung führt dazu aus, eine Abkehr vom Grundsatz der Straßenbildfreiheit sei nicht beabsichtigt, zumal dieser auch „einem gesunden Rechtsempfinden“ entspreche und die Existenz vieler kleiner Gewerbetreibender daran hänge.
1906 schloss sich dieser mit einigen anderen Vereinen zum Reichsverein der Gewerbetreibenden und Kaufleute zusammen, der sich nach dem Ende der Monarchie in Verein sozialdemokratischer Gewerbetreibender und Kaufleute umbenannte.
Bürger einer Stadt konnte nur werden, wer sogenannter ehrlicher Abstammung und als Händler, Gewerbetreibender oder Handwerker tätig war, ein Haus in der betreffenden Stadt besaß und den Bürgereid leistete.
Führt ein Gewerbetreibender freiwillig oder aus berufsrechtlichen Gründen weitergehende Aufzeichnungen als für einen Einzelhändler nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, ist er zu deren Herausgabe nicht verpflichtet.