Anschließend war er für drei Jahre als Rechtsanwalt selbstständig und beriet in dieser Tätigkeit kleine mittelständische Unternehmen, vor allem in Fragen des Handelsrechts sowie Gesellschaftsrechts.
Seine Kanzlei war spezialisiert auf Gesellschaftsrecht (insbesondere Gesellschaftsgründungen), Liegenschafts- und Immobilienrecht, Insolvenzrecht, Unternehmenssanierungen, internationales Recht und Wirtschaftsrecht.
Seine Tätigkeitsschwerpunkte waren bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte und Immaterialgüterrechte – Schutz und Lizenzen.
Im deutschen Gesellschaftsrecht gibt es drei Formen der Haftung, und zwar die gesellschaftsrechtliche Haftung, die Zurechnung (hier insbesondere bei der Organhaftung) und die Durchgriffshaftung.
Er lehrte seine Studenten, dass der Staat nicht der Vormund der Privatpersonen sei, sondern dass das Gesellschaftsrecht zur Wechselwirkung zwischen Privatperson und Gemeinschaft führen müsse.