1 ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.
Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 Prozent oder mehr, so erhält der durch die Arbeit mit Druckluftwerkzeugen Geschädigte eine Rentenzahlung.