Sind mit den Verpflichtungsermächtigungen Kreditaufnahmen verbunden, so schreibt der § 81 eine Genehmigungspflicht durch die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 119 zwingend vor.
Grund hierfür ist, dass bei der normalerweise üblichen Genehmigungspflicht eine Anfechtung der Genehmigung schon bei einem einfachen Verstoß möglich wäre.
Das Gesetz ermächtigt die Gemeinden, dafür eine Genehmigungspflicht durch gemeindliche Satzung oder durch die Festlegungen des Bebauungsplans einzuführen.
Von der grundsätzlichen Genehmigungspflicht machen die Landesbauordnungen Ausnahmen: Kleinere Anlagen, bei denen ein geringes Bedürfnis nach bauaufsichtsrechtlicher Kontrolle besteht, bedürfen oft nur noch einer Bauanzeige.