Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe auch noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt.
Ergänzend wurde die Bestellung eines anwaltlichen Zeugenbeistandes von Amts wegen und ein entsprechender Gebührentatbestand in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte eingeführt.
Die Grundgebühr ist ein mit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes geschaffener Gebührentatbestand, der die erstmalige Einarbeitung eines Rechtsanwalts in ein strafrechtliches oder bußgeldrechtliches Mandat honoriert.
Die hier aufgeführten Anträge betreffen ganz überwiegend das Besteuerungsverfahren nach der AO, auf die bei den Erläuterungen der einzelnen Gebührentatbestände in nachfolgend im Einzelnen Bezug genommen wird.