Diese beträgt so viel wie die Verfahrensgebühr des Bezugsverfahrens, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens jedoch eine volle Gebühr (1,0).
Bei der Wahl der fachkundigen Stelle ist zu berücksichtigen, dass einige Stellen eine Gebühr für die Bearbeitung verlangen, welche häufig zwischen 30 € und 150 € beträgt.