Die alte Gesellschaft war zu einem kleinen Teil (1,8 %) in Privatbesitz, weswegen einige Steuer- und Gebührenbefreiungen nicht ausgenützt werden konnten.
Einige deutsche Länder verpflichteten sich als Ausgleich zu jährlichen Entschädigungszahlungen an Religionsgesellschaften (positive Staatsleistungen) und/oder Steuer- und Gebührenbefreiungen für Religionsgesellschaften (negative Staatsleistungen).
Der dritte Abschnitt regelte die notwendigen Bestandteile und Merkmale des Gebührenerhebungs- und Beitreibungsverfahrens, wie die Begriffe des Gebührengläubigers, Gebührenschuldners, Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit und Beitreibung, sowie Niederschlagung, Erlass, Gebührenbefreiung und Verjährung.
Der Entwurf sehe unter anderem Gelder für eine Gebührenbefreiung (die Verwendung dazu ist von den Ländern abhängig) sowie Änderungen beim Betreuungsschlüssel und in der Sprachförderung vor.
Im Gebührengesetz 1957 sind zahlreiche weitere Ausnahmen für spezielle Gebührenbefreiungen vorgesehen (z. B. bei Rechtsgeschäften nach § 35 GebG und weiteren Bestimmungen z. B. in § 33 GebG).