Zu dem Zeitpunkt soll es noch von keiner Seite eine Anfrage zur Einrichtung einer Flugverbotszone oder zum Abfangen von Schiffen mit möglichen Waffenlieferungen gegeben haben.
Gebiete, in denen das Führen von Luftfahrzeugen ganz oder teilweise verboten ist, bezeichnet man je nach Grund und Ausmaß des Verbots als Luftsperrgebiet, Flugbeschränkungsgebiet oder Flugverbotszone.
Des Weiteren dienen sie auch als Operationsbasis zur Überwachung von Flugverbotszonen, Kriegsführung mit Kampfflugzeugen und Marschflugkörpern sowie der Embargoüberwachung und Aufklärung.