3 Satz 1 UStG sind grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Eigenbetriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig.
Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe.