Die Ehelichkeitsanfechtung entfiel zugunsten einer allgemeinen Vaterschaftsanfechtung, das Rechtsinstitut der Ehelicherklärung entfiel mangels eines Fortbestehens dieser Unterschiede ersatzlos.
Die Ehelicherklärung erforderte seinerzeit die ausdrückliche Zustimmung der Mutter (sowie des Kindes, in der Regel vertreten durch das Jugendamt als Amtspfleger).