Ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern ein E-Mail-Konto zur Verfügung stellt und die private Nutzung dieses E-Mail-Kontos duldet, darf den E-Mail-Verkehr des Mitarbeiters mithin nicht überwachen.
Unter anderem wurden die Regelungen zum Bewerberdatenschutz, zur Kontrolle von E-Mail-Verkehr und Telefonie, zur Videoüberwachung sowie zu Compliance-Maßnahmen präzisiert und enger gefasst.
Allerdings ist die Datenbank auch die Schwachstelle dieses Remailer-Typs, weil es theoretisch möglich ist, nachträglich den E-Mail-Verkehr mit realen Personen in Verbindung zu bringen.
2003 wurde das Phänomen in einem Experiment, in dem der E-Mail-Verkehr von 60 000 Testpersonen aus 166 Ländern ausgewertet wurde, für das Internet bestätigt.