Sie erhielten schliesslich Kopien ihrer Fichen, auf denen die Namen von Drittpersonen abgedeckt wurden, um die Identität der Informanten geheim zu halten.
Auf besonderes Gesuch hin stand die EPZB auch Drittpersonen (z. B. Studenten, Doktoranden, Professoren, Rechtsanwälten usw.) für wissenschaftliche Arbeiten offen.
In beiden Fällen ist die vorgängige Einwilligung einer gerichtlichen Instanz erforderlich, um eine Internetüberwachung bei Tatverdächtigen oder Drittpersonen durchzuführen.
In den schriftlich verfassten Befundbericht fließen Angaben des Untersuchten (Patient), Verhaltensbeobachtung (durch Drittpersonen wie z. B. Angehörige aber auch durch den Untersucher) und die Beurteilung durch den Untersucher ein.