Die Anordnung von Arbeitspausen ist Teil des Direktionsrechts des Arbeitgebers aus GewO, das im Rahmen einer Betriebsvereinbarung wahrgenommen werden kann.
Kraft seiner Organstellung ist der Geschäftsführer arbeitsrechtlich – ungeachtet seines eigenen Anstellungsvertrages mit der Gesellschaft – Arbeitgeber; denn er übt im Innenverhältnis das Direktionsrecht aus.
Das erweiterte Direktionsrecht verpflichtet den Arbeitnehmer aufgrund seiner Schadensabwehrpflicht, im Notfall auch Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten, die über die im Arbeitsvertrag definierten Pflichten hinausgehen.
Eine Änderung der Arbeitsbedingungen durch einseitige Leistungsbestimmung des Arbeitgebers ist nur soweit möglich, wie das Direktionsrecht sachlich reicht.
Die Arbeitsbedingungen sind regelmäßig im Arbeitsvertrag allgemein beschrieben und der Arbeitgeber konkretisiert sie durch Arbeitsanweisungen im Rahmen seines Weisungsrechts ("Direktionsrecht") gemäß Gewerbeordnung (GewO).
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern unterliegt der Heimarbeiter nicht dem Direktionsrecht des Auftraggebers und ist auch nicht in dessen Betrieb eingegliedert.