Ist der Arbeitnehmer berechtigt, Arbeiten abzulehnen, die der Arbeitgeber unter Überschreitung des Direktionsrechts nach Art, Zeit und Ort zuweist, liegt keine Arbeitsverweigerung vor.
Wenn beispielsweise der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen für diesen völlig berufsfremden und unzumutbaren Arbeitsinhalt zuweist, so ist dies nicht mehr vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.
Zudem wird das Arbeitsverhältnis oder der Arbeitsvertrag durch die Vorschriften der Gewerbeordnung näher bestimmt (Arbeitszeugnis, Direktionsrecht usw.).
Die Anordnung von Arbeitspausen ist Teil des Direktionsrechts des Arbeitgebers aus GewO, das im Rahmen einer Betriebsvereinbarung wahrgenommen werden kann.