2 AO kann lediglich entnommen werden, dass die Auskunftsverweigerungsrechte zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse und der Zweck der Vorschrift sich einander nicht berühren.
Gleiches gilt für den gesetzlich normierten Schutz des Berufsgeheimnisses als Ausdruck der besonderen Vertrauensstellung, von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zu ihren Mandanten.