Dies führt zu einer kantonalen Strafverfolgung, bei der, wie oben erwähnt, die Bank zur Zeugenaussage verpflichtet und das Bankgeheimnis aufgehoben werden kann.
Etwas anderes gilt, wenn der Kunde sein Einverständnis erklärt und den Bankmitarbeiter von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses entbunden hat.