Wird ein Geschäftsbetrieb unterhalten, liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Geschäftstag vor; das Gesetz vermeidet die konkrete Erwähnung von Bankfeiertagen, um nicht spätere Änderungen hieran zu erschweren.
Im Umkehrschluss sind deshalb diejenigen Tage als Bankfeiertage anzusehen, an denen bei einem an der Überweisung beteiligten Kreditinstitut gewöhnlich geschlossen ist.
Viele Entscheidungen (etwa über Auf- oder Abwertung) werden deshalb am Wochenende veröffentlicht, wenn die Marktteilnehmer wegen Bankfeiertagen nicht reagieren können.
Bankfeiertage oder Bankenfeiertage (, seltener) sind die zusätzlichen, unter Umständen von gesetzlichen Feiertagsregelungen abweichenden Tage, an denen Kreditinstitute keine Bankgeschäfte abwickeln.
Dann handelt es sich um „angeordnete Bankfeiertage“, also die aufsichtsrechtlich veranlasste Schließung einzelner oder aller Bankfilialen an Tagen, die eigentlich als Bankarbeitstag gelten.