Bei den Prüfungsanordnungen, Auskunftsverlangen und Prüfungsmitteilungen der Rechnungshöfe handelt es sich zwar um hoheitliche Maßnahmen, jedoch grundsätzlich nicht um Verwaltungsakte.
So kann beispielsweise der Adressat eines parlamentarischen Auskunftsverlangens die Auskunft verweigern, wenn die Anfrage eine Angelegenheit berührt, die in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung fällt.
Beschäftigte tarifgebundener und tarifanwendender Arbeitgeber wenden sich für ihr Auskunftsverlangen an den Betriebsrat (§ 14), Beschäftigte nicht tarifgebundener oder nicht tarifanwendender Arbeitgeber wenden sich dabei an den Arbeitgeber (§ 15).
Bei Erhebungen mit Auskunftsverlangen und Nachschauen ist die Aufnahme einer Niederschrift erforderlich, wobei eine Durchschrift an die Auskunftsperson auszufolgen ist.