Es sind dieselben Komponenten enthalten wie oben, jedoch ohne die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungen und ohne Hochrechnung der Teilzeitlöhne auf Vollzeit.
Sie zahlen von ihrem Bruttolohn neben Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag die Arbeitnehmeranteile für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Hierbei kann der Arbeitgeber (mit Ausnahme der zurückliegenden drei Monate) rückwirkend für bis zu 30 Jahre (bei vorsätzlicher Hinterziehung) zur Zahlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils verpflichtet werden.
So hat die Abführung der Arbeitnehmeranteile gegenüber anderen Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers, beispielsweise der Begleichung von Lieferantenrechnungen und sogar der Auszahlung der Nettolöhne, absoluten Vorrang.
Der Arbeitnehmerbeitrag war als Bestandteil des Bruttogehalts der Einkommensteuer unterworfen, sodass eine Besteuerung der späteren Rente zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung des Arbeitnehmeranteils geführt hätte.
In den Arbeitsstätten unter 20 betrug der Arbeitnehmeranteil aber nur 35,9 %, während in den 0,4 % Arbeitsstätten > 200 über ein Viertel aller Arbeitnehmer beschäftigt war.