Sie zahlen von ihrem Bruttolohn neben Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag die Arbeitnehmeranteile für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Bei Versorgungsberechtigten, die gesetzlich beziehungsweise freiwillig krankenversichert sind, fallen während der Leistungsbezugsphase die vollen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an.
Es sind dieselben Komponenten enthalten wie oben, jedoch ohne die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungen und ohne Hochrechnung der Teilzeitlöhne auf Vollzeit.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bereits aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist und dadurch ein Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Lohn oder Gehalt nicht mehr möglich ist.
Bei Arbeitnehmern werden sowohl die steuerfreien Arbeitgeberanteile als auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Höchstbetragskontingent abgezogen.
In den Arbeitsstätten unter 20 betrug der Arbeitnehmeranteil aber nur 35,9 %, während in den 0,4 % Arbeitsstätten > 200 über ein Viertel aller Arbeitnehmer beschäftigt war.
Im Übergangsbereich ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung vom Bruttoarbeitsentgelt abhängig, während der Arbeitgeberanteil konstant ist.