Unter Eigentumsvorbehalt dem Gast gelieferte Sachen unterliegen hinsichtlich des Anwartschaftsrechts dem gesetzlichen Pfandrecht, sofern sie eingebracht wurden.
Auch das Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers bei der Sicherungsübereignung (sowie bei der Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen) stellt gegenüber dem Sicherungseigentum ein Minus dar.
H hat durch die Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt, da der Kaufpreis noch nicht bezahlt worden war, kein Eigentum, sondern nur ein Anwartschaftsrecht erlangt.
Dagegen wiederum wird eingewandt, dass der Rechtsschein des Eigentums bereits dadurch zerstört sei, dass der Besitzer eingesteht, nur ein Anwartschaftsrecht inne zu haben.