Möglich ist in beiden Tatbestandsalternativen, dass ein legitimer Amtsträger seine Kompetenzen überschreitet und dadurch selbst eine Amtsanmaßung begeht.
Wie bei allen amtlichen Verkehrszeichen ist das Aufstellen, Entfernen oder Versetzen ein Hoheitsakt, sodass Verstöße ein Vergehen der Amtsanmaßung darstellen können.