Geschieht das nicht und übt ein Aufgabenträger außerhalb seines Aufgabengebiets Kompetenzen aus, die er nicht besitzt, dann spricht man von organisatorischer „Amtsanmaßung“.
Die Aktivisten wurden dafür wegen Täuschung, Amtsanmaßung, Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden angezeigt und der Amtsanmaßung schließlich auch für schuldig befunden.
Wie bei allen amtlichen Verkehrszeichen ist das Aufstellen, Entfernen oder Versetzen ein Hoheitsakt, sodass Verstöße ein Vergehen der Amtsanmaßung darstellen können.
Wer zum Tatzeitpunkt legitim handelt, kann sich nicht wegen Amtsanmaßung strafbar machen, auch wenn er einen späteren Entzug der Amtsgewalt bereits vorausahnt oder sogar zu vertreten hat.