Gezielte und mit den internationalen Abkommen vereinbare Steuererleichterungen sollen die Branche entlasten (Abzüge für Herstellungs-, Verarbeitungs- und Lagerverluste, Steuerstaffelung für Kleinsthersteller, Steuerbefreiung für spirituosenhaltige Nahrungsmittel).
Der besondere Profit (Kapitalprofit) unterscheidet sich von den anderen Profitarten dadurch, dass er von dem jeweiligen Geschäftskapital produziert wird, während die anderen Profitarten nur Abzüge von ihm sind.