Umzugskostenerstattung sind auf Unternehmensseite typischerweise abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn der Umzug des Arbeitnehmers beruflich bedingt war.
Die Geschäftsführergehälter für die Gesellschafter-Geschäftsführer sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie werden bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorabvergütung zugerechnet.