Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte werden bis zu einem Betrag von 2.600 € nicht angerechnet, für den Ehe- oder Lebenspartner bleiben zusätzlich 614 € anrechnungsfrei.
Auf diese Leistungen wird allerdings Einkommen mit einem bestimmten Prozentsatz (gesetzlich für verschiedene Einkommensarten festgelegt) angerechnet, wenn es einen bestimmten Freibetrag übersteigt.
Leistet ein Verurteilter Teilzahlungen, kann er bestimmen, ob diese zuerst auf die Geldstrafe, auf Nebenfolgen oder die Verfahrenskosten angerechnet wird.