Der Kläger kann den Rechtsstreit für erledigt erklären oder sein ursprüngliches Klagebegehren im Prozess weiter verfolgen, indem er seine Klage zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage umstellt.
Nach herrschender Meinung setzt sich der Streitgegenstand aus dem zu einem Antrag gefassten Klagebegehren (Leistung, Feststellung oder Gestaltung) und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt, dem Klagegrund zusammen (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff).
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sich das Klagebegehren als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist.
5 Satz 1 VwGO erwähnt und liegt vor, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung über das Klagebegehren gegeben sind.
Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die anwaltlich vertretenen Kläger bei gehöriger Sorgfalt erkennen hätten können, daß das Klagebegehren auf Unterlassung des Eingriffes zu richten ist.