Aufgrund der vielfachen Verweisungen auf die Zivilprozessordnung in anderen Verfahrensordnungen ist ein Anerkenntnisurteil über den Zivilprozess hinaus in vielen Prozessen zulässig, in denen die Dispositionsmaxime gilt, so in Verwaltungsprozessen.
Eine Berufung kann trotzdem in zulässiger Weise von den anfechtungsberechtigten Beteiligten auch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden (→ Dispositionsmaxime).
Im weiteren Sinne lässt sich als Parteiprozess auch generell jeder gerichtlich ausgetragene Rechtsstreit bezeichnen, in dem die Parteien Herren des Verfahrens sind (Dispositionsmaxime).
Gegensatz der Dispositionsmaxime ist die im kontinentaleuropäischen Strafprozessrecht maßgebliche Offizialmaxime, nach der die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens ist.