Zusammenfassende Aufzeichnungen, in welchen Gebieten welche Burgfriede existierten und mit welchen Rechten diese verbunden waren, existieren in unterschiedlichen Formen für eine Reihe von Ländern oder Herrschaftsbereichen.
Burgfriede mit solchen Rechten wurden teilweise bereits als „Landgerichte“ bezeichnet, die Unterscheidung zu den tatsächlichen Landgerichten (deren Rechtsgrundlage nicht eine Grundherrschaft war) ist in der Praxis schwierig zu treffen.
Es gab Burgfriede, deren Besitzern nur die Ergreifung und Auslieferung von Verbrechern zustand, nicht aber die Beweisaufnahme oder andere Verfahrensschritte.