Gründungsmitglieder der Bürgergenossenschaften waren alle in der ehemaligen Bürgerversammlung stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger sowie alle nutzungsberechtigten Bürger, die ausserhalb der Gemeinde wohnen.
Das Bürgerrecht auf Mitberatung in der Bürgerversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden, da es sich um ein organschaftliches, höchst persönliches Recht handelt.
Beschlüsse der Bürgerversammlung zu Anträgen sind keine unmittelbar geltenden Entscheidungen, sondern Empfehlungen der Bürgerversammlung an den Gemeinderat.
So trat hier eine Besonderheit des portugiesischen Kommunalwahlrechts ein, die es erlaubt, den Bürgermeister direkt in einer Bürgerversammlung zu wählen.