Gemäß dem Publizitätsprinzip muss die Besitzaufgabe tatsächlich und definitiv durchgeführt werden; dem Aufgebenden darf nach erfolgter Eigentumsaufgabe kein Gewahrsam an der Sache mehr zustehen.
Die bewusste Eigentumsaufgabe an anderen Sachen (z. B. der Leser lässt die ihm gehörende Zeitung im Zug liegen) und die Besitzaufgabe hieran lässt sich durch die Begleitumstände erkennen.
Ein Geschäftsunfähiger kann demgegenüber im Regelfall keinen rechtlich relevanten Willen zur Besitzaufgabe bilden, weshalb ihm eine Sache auch dann abhandenkommt, wenn er sie freiwillig weggibt.