Im Rahmen seiner Tätigkeit übt der Sicherheitsmitarbeiter die Rolle des Besitzdieners aus und ist berechtigt, im Namen des Auftraggebers das Hausrecht auszuüben und notfalls auch mit Hilfe des Selbsthilferechts durchzusetzen.
Unmittelbarer Besitz liegt vor, wenn nach der Auffassung des täglichen Lebens auf Grund der räumlichen Beziehung und deren Dauer eine tatsächliche Sachherrschaft, des Besitzers oder eines Besitzdieners, gegeben ist.