Besteht der Nachlass lediglich aus Barvermögen und höchstens aus kleineren, hinterlegungsfähigen Sachwerten (beispielsweise Schmuck), so kommt der Nachlass vorerst in die gerichtliche Hinterlegung.
Nach Ablauf des Monats kann er hinterlegungsfähige Sachen wie Echtschmuck oder Wertpapiere bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen lassen und hinterlegungsunfähige Gegenstände wie Hausrat gemäß § 383 Abs.