Im Filmdienst heißt es: „Ein harmlos-naiver Unterhaltungsfilm nach gedanklicher Schablone; inszenatorisch eine seltsame Mischung aus süßlichem Kinderfilm, agfakolorierten Revueszenen und Kämpfen der Belegschaft eines Stahlwerkes gegen gewinnsüchtige Kapitalisten.
Paragraph 1 des Gesetzes stellt Herstellung, Verbreitung, Vorführung, Beförderung und Lagerung von unzüchtiger Pornografie unter Strafe, sofern dies in gewinnsüchtiger Absicht erfolgt.
Da somit niemand aus Wertlosem Gewinn erwarte, wenn er über die Wertlosigkeit Bescheid wisse, sei niemand im Sinne der vorgeschlagenen Begriffsbestimmung gewinnsüchtig.
Hiernach beging einen Betrug, wer in gewinnsüchtiger Absicht das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigte, dass er durch Vorbringen falscher oder durch Entstellen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte.