Damit sollten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften beliehen werden, die weder unter die Bestimmungen des Infanterie-Sturmabzeichens noch des Panzerkampfabzeichens fielen.
3 und 4 ErbbauRG dürfen Erbbaurechte demnach dann beliehen werden, wenn die Tilgung des Darlehens spätestens 10 Jahre vor Ablauf des Erbbaurechtes erfolgt.