Verleihungen erfolgten an Inhaber einer höheren Klasse, wenn dieser bereits vorher mit einer niedrigeren Klasse mit Schwertern für Kriegsverdienste beliehen worden war.
3 und 4 ErbbauRG dürfen Erbbaurechte demnach dann beliehen werden, wenn die Tilgung des Darlehens spätestens 10 Jahre vor Ablauf des Erbbaurechtes erfolgt.
Damit sollten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften beliehen werden, die weder unter die Bestimmungen des Infanterie-Sturmabzeichens noch des Panzerkampfabzeichens fielen.