Vom Sitzungsvorstand aus auf der linken Stirnseite befinden sich der Sitz des Wehrbeauftragten und die Bundesratsbank, auf der rechten Seite die Regierungsbank.
Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehrbeauftragten bei der Durchführung seiner Arbeit Amtshilfe zu leisten.
Analog dem Wehrbeauftragten gab es den Bundesbeauftragten für den Zivildienst, an den sich die Zivildienstleistenden mit Eingaben und Beschwerden wenden konnten.
Der Wehrbeauftragte ist kein Beamter, sondern steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und darf zur gleichen Zeit kein anderes besoldetes Amt bekleiden und keinen anderen Beruf ausüben.
Da der Wehrbeauftragte selbst über keine exekutiven Möglichkeiten verfügt, müssen notwendige Abhilfemaßnahmen durch die militärischen Vorgesetzten ergriffen werden.