Der Gerichtshof befand, dass, wenn der Minister seine Verfügungsfreiheit unter Abschnitt 8 in verfassungsgemäßer Form ausgeübt habe, er solche Anweisung nach seinem Gutdünken erlassen könne.
Vor dem Hintergrund einer grundsätzlichen Anerkennung des Instituts des Privateigentums und einer entsprechenden Verfügungsfreiheit wird gefordert, dass der Gebrauch des Eigentums dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen bzw. ihm zugutekommen soll.