Bei jedem Veräußerungsvorgang stand der Erwerbsinteressent demnach vor dem Risiko, mangels Verfügungsbefugnis des Veräußerers kein Eigentum zu erwerben.
Zahlungen über einen seriösen Treuhänder sind allerdings gestattet, sofern der Verbraucher die Verfügungsbefugnis über den geleisteten Betrag dadurch nicht verliert.
Vielfach wird der Begriff des Eigentums (auch, aber nicht nur an digitalen Daten) im allgemeinen Sprachgebrauch allerdings gleichgesetzt mit Zugriffs- und Verfügungsbefugnis.
Diesen an tatsächlichen Begebenheiten orientierten Ansätzen steht eine Auffassung gegenüber, die auf das Vorliegen einer rechtlichen Verfügungsbefugnis abstellt.
Sind die Geschäftsfähigkeit, Verfügungsbefugnis oder der Erwerb kraft Rechtsscheins strittig, kommt es stets auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts an.
Die Rechtsposition des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter des Schuldners und dessen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis wird auch durch die Anordnung der Eigenverwaltung nicht beschränkt.