Als Beispruchsrecht bezeichnet man eine Verfügungsbeschränkung, welche vor allem im germanischen Recht bis hinein ins Mittelalter, aber auch in den altorientalischen Rechtsordnungen, gut bezeugt ist.
Dazu gehören insbesondere die Führung des Wertpapierdepots beim selben Institut und der Verpfändungsvertrag, der dem Kreditnehmer eine – meist nicht wahrnehmbare – Verfügungsbeschränkung über sein Depot auferlegt.
Eine weitere Möglichkeit der Abwendung wäre eine Verfügungsbeschränkung über das Vermögen des Unternehmens für den Eigentümer und damit Zugriffsmöglichkeiten für den Fremdkapitalgeber.
Haushaltssperren sind bei öffentlichen Haushalten Verfügungsbeschränkungen, die die Inanspruchnahme bereits erteilter Verpflichtungsermächtigungen eines Haushaltsplans verbieten und bestimmen, dass im Haushalt vorgesehene Ausgaben nicht getätigt werden dürfen.