Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz gehört neben dem Publizitätsprinzip und dem Grundsatz der Spezialität zu den fünf Grundsätzen im Sachenrecht.
Gemäß dem Publizitätsprinzip muss die Besitzaufgabe tatsächlich und definitiv durchgeführt werden; dem Aufgebenden darf nach erfolgter Eigentumsaufgabe kein Gewahrsam an der Sache mehr zustehen.
In der Wirtschaft und im rechtlichen Bereich ist Publizität die Pflicht von Unternehmen, ihre Geschäfte, Erfolge und grundsätzliche Entwicklung offenzulegen (siehe Publizitätsprinzip).
Um gutgläubigen lastenfreien Erwerb entsprechend dem negativen Publizitätsprinzip – was nicht eingetragen ist, gilt nicht – zu verhindern, ist hier eine möglichst baldige Eintragung zu empfehlen.