Die Rechnungslegungs- und Buchführungsvorschriften der GbR ergeben sich unter anderem aus handelsrechtlichen (beispielsweise dem Publizitätsgesetz) und steuerrechtlichen (beispielsweise dem Umsatzsteuergesetz) Vorschriften.
In einem separaten Gesetz, dem Publizitätsgesetz, ist die Publizitätspflicht von Unternehmen geregelt, die wegen ihrer außerordentlichen Größe trotz einer natürlichen Person als Haftungsobjekt ihren Jahresabschluss offenlegen müssen.
Lediglich Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute können nach des Publizitätsgesetzes auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn in einer Anlage zur Bilanz erläuternde Angaben zur Ertragslage beigefügt werden.
Das Publizitätsgesetz regelt die Publizitätspflicht von Unternehmen, die nicht als Kapitalgesellschaften zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet sind.
In Bezug auf die Veröffentlichungspflichten von Unternehmen gibt es die gesetzlichen Rechnungslegungspflichten, die nur für Kapitalgesellschaften zutreffen, und die Publizitätspflichten nach dem Publizitätsgesetz, die sich auf Unternehmen aller Rechtsformen erstrecken.
Für die übrigen Personenhandelsgesellschaften ist die Einordnung in Größenklassen nicht relevant; sie trifft erst bei erheblich größeren Kennzahlen eine Publizitätspflicht nach dem Publizitätsgesetz.
Diese Rahmen-Regelwerke werden durch weitere Gesetze und Verordnungen rechtsform- und branchenabhängig ergänzt: Das Publizitätsgesetz regelt die Veröffentlichung der Abschlüsse bestimmter Unternehmen, steuerliche Bestimmungen enthält das Einkommensteuergesetz.