Ein intensiver Notwehrexzess liegt etwa vor, wenn der Verteidiger den Angreifer tötet, obwohl er ihn bereits durch einen nicht lebensbedrohlichen Schlag hätte angriffsunfähig machen können.
Eine Gegenauffassung wendet § 33 StGB hingegen auch auf den extensiven Notwehrexzess an, da die übersteigerte Verteidigung aus asthenischen Affekten auch dann die Vorwerfbarkeit der Tat entfallen lassen können.
Strittig ist, ob darüber hinaus ein Exzess auch dann in Frage kommt, wenn es am Merkmal der Gegenwärtigkeit des Angriffs fehlt (extensiver Notwehrexzess).
Ein extensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn der Verteidiger die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschreitet, also zu einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff nicht gegenwärtig ist.
Anerkannt ist in der Rechtswissenschaft, dass ein solcher in Frage kommt, wenn der Täter die Grenze der erforderlichen Verteidigung überschreitet (intensiver Notwehrexzess).