Demnach wird die Befriedigung der Gläubiger durch die obligatorische Abtretung des pfändbaren Einkommens während der Wohlverhaltensperiode erfolgen können.
Überschuldete, die kein pfändbares Einkommen haben (oder nur „geringfügig“ darüber), können die Verhandlungen zum Zahlungsplan überspringen und gleich in die fünfjährige Abschöpfung gehen.
Eine Zwangsvollstreckung gilt als erfolglos, wenn der Gerichtsvollzieher keine pfändbare Habe bzw. pfändungswürdige Gegenstände oder pfändbares Bargeld beim Schuldner vorgefunden hat.
Vermieter, Verpächter oder Gastwirte dürfen für ihre fälligen und unbezahlt gebliebenen Forderungen ihr Pfandrecht nur an pfändbaren Sachen des Mieters/Pächters/Gastes ausüben.