Wenn ein pfändbares Einkommen vorliegt, muss den Gläubigern ein Zahlungsplan angeboten werden, der zumindest der Einkommenslage der nächsten fünf Jahre entspricht.
Demnach wird die Befriedigung der Gläubiger durch die obligatorische Abtretung des pfändbaren Einkommens während der Wohlverhaltensperiode erfolgen können.
Überschuldete, die kein pfändbares Einkommen haben (oder nur „geringfügig“ darüber), können die Verhandlungen zum Zahlungsplan überspringen und gleich in die fünfjährige Abschöpfung gehen.